Artikel 16 VO (EU) 2023/1773

Sanktionen

(1) In folgenden Fällen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen:

a)
wenn der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen, oder
b)
wenn der CBAM-Bericht im Sinne des Artikels 13 unzutreffend oder unvollständig ist und der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des CBAM-Berichts zu ergreifen, nachdem von der zuständigen Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingeleitet wurde.

(2) Die Höhe der Sanktion beträgt zwischen 10 EUR und 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen. Die Sanktion erhöht sich entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Bei der Bemessung des tatsächlichen Betrags der Sanktion berücksichtigen die zuständigen Behörden für nicht gemeldete Emissionen, die auf Grundlage der von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Standardwerte berechnet werden, folgende Umstände:

a)
den Umfang der nicht gemeldeten Angaben;
b)
die Mengen der nicht gemeldeten eingeführten Waren sowie die mit diesen Waren verbundenen nicht gemeldeten Emissionen;
c)
die Bereitschaft des berichtspflichtigen Anmelders, angeforderte Informationen zu liefern oder den CBAM-Bericht zu berichtigen;
d)
ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte;
e)
die bisherige Erfüllung seiner Berichtspflichten durch den berichtspflichtigen Anmelder;
f)
den Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders bei der Beendigung des vorschriftswidrigen Zustands;
g)
ob der berichtspflichtige Anmelder freiwillig Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr vorkommen können.

(4) Höhere Sanktionen kommen in Betracht, wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte im Sinne des Artikels 13 vorgelegt wurden oder die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde.

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