Artikel 28 VO (EU) 2023/1773

Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme einrichten oder, wenn solche bereits bestehen, diese nutzen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)
die sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen;
b)
den sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen.

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