Artikel 28 VO (EU) 2023/1773
Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten müssen Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme einrichten oder, wenn solche bereits bestehen, diese nutzen, um Folgendes zu gewährleisten:
- a)
- die sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen;
- b)
- den sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.