Artikel 29 VO (EU) 2023/1773
Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme
(1) Die gemeinsamen Komponenten des CBAM-Übergangsregisters werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können von den Mitgliedstaaten erprobt werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung des berichtspflichtigen Anmelders teilt die Sanktionsentscheidungen sowie den Ausgang des betreffenden Verfahrens der Kommission mit, und zwar über auf nationaler Ebene entwickelte elektronische Durchsetzungs- und Sanktionssysteme oder auf sonstige Weise.
(2) Die Kommission konzipiert und aktualisiert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsamen Spezifikationen für die Schnittstellen mit Komponenten auf einzelstaatlicher Ebene entwickelter Systeme.
(3) Im Hinblick auf deren künftigen Einsatz legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, soweit angemessen, gemeinsame technische Spezifikationen fest, die der Überprüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen. An Entwicklung und Einsatz der Systeme wirken die Mitgliedstaaten und, soweit angemessen, die Kommission mit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auch mit den berichtspflichtigen Anmeldern und anderen Interessenträgern zusammen.
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