Artikel 30 VO (EU) 2023/1773
Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme
(1) Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.
(2) Die Kommission gewährleistet den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.
(3) Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.
(5) Die Kommission macht die Informationen über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme öffentlich zugänglich.
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