Artikel 31 VO (EU) 2023/1773

Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

(1) Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des CBAM-Übergangsregisters übermitteln berichtspflichtige Anmelder und andere Personen die zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Angaben auf die von der Kommission festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Sind die elektronischen Systeme wegen zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar, benachrichtigt die Kommission die Mitgliedstaaten und berichtspflichtigen Anmelder.

(3) Die Kommission erarbeitet einen CBAM-Betriebskontinuitätsplan, den die Kommission mit den Mitgliedstaaten vereinbart. Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des CBAM-Übergangsregisters beurteilt die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des CBAM-Betriebskontinuitätsplans erfüllt sind.

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