ANHANG VI VO (EU) 2023/1773

Ergänzende Datenanforderungen bei aktiver Veredelung

In Tabelle 1 sind die Angaben aus den dezentralen Zollsystemen aufgeführt, die gemäß Artikel 17 dieser Verordnung mit dem CBAM-Übergangsregister interoperabel sein müssen.

Tabelle 1

Zusätzliche Angaben bei aktiver Veredelung

Datenanforderung von den Zollbehörden nach Abrechnung der aktiven Veredelung, sofern nicht dem berichtspflichtigen Anmelder gegenüber davon abgesehen wurde
Ausstellendes Land
Datensatz Referenz
Datensatz Versionsnummer
Datensatz Versionsstatus
Anfangsdatum des Berichtszeitraums
Enddatum des Berichtszeitraums
Überwachungszollstelle (SCO) (SCO bei aktiver Veredelung)
Bewilligung der aktiven Veredelung — Aktenzeichen
Kennung des Einführers/Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung
Einfuhrland
Positionsnummer (lfd. Nr.)
Code der Unterposition des Harmonisierten Systems
Code der Kombinierten Nomenklatur
Warenbezeichnung
Code für das beantragte Verfahren
Code für das vorhergehende Verfahren:
Code für das Ursprungsland
Code für das Bestimmungsland
Versendungsland
Eigenmasse
Art der Maßeinheit
Besondere Maßeinheiten
Statistischer Wert
Eigenmasse der tatsächlich in Veredelungserzeugnissen verwendeten Erzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden
Eigenmasse als tatsächlich unter derselben Warennummer zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnisse
Kennung und Status des Vertreters
Verkehrszweig an der Grenze

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