ANHANG VI VO (EU) 2023/1773
Ergänzende Datenanforderungen bei aktiver Veredelung
In Tabelle 1 sind die Angaben aus den dezentralen Zollsystemen aufgeführt, die gemäß Artikel 17 dieser Verordnung mit dem CBAM-Übergangsregister interoperabel sein müssen.
Datenanforderung von den Zollbehörden nach Abrechnung der aktiven Veredelung, sofern nicht dem berichtspflichtigen Anmelder gegenüber davon abgesehen wurde |
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Ausstellendes Land |
Datensatz Referenz |
Datensatz Versionsnummer |
Datensatz Versionsstatus |
Anfangsdatum des Berichtszeitraums |
Enddatum des Berichtszeitraums |
Überwachungszollstelle (SCO) (SCO bei aktiver Veredelung) |
Bewilligung der aktiven Veredelung — Aktenzeichen |
Kennung des Einführers/Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung |
Einfuhrland |
Positionsnummer (lfd. Nr.) |
Code der Unterposition des Harmonisierten Systems |
Code der Kombinierten Nomenklatur |
Warenbezeichnung |
Code für das beantragte Verfahren |
Code für das vorhergehende Verfahren: |
Code für das Ursprungsland |
Code für das Bestimmungsland |
Versendungsland |
Eigenmasse |
Art der Maßeinheit |
Besondere Maßeinheiten |
Statistischer Wert |
Eigenmasse der tatsächlich in Veredelungserzeugnissen verwendeten Erzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden |
Eigenmasse als tatsächlich unter derselben Warennummer zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnisse |
Kennung und Status des Vertreters |
Verkehrszweig an der Grenze |
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