ANHANG VI VO (EU) 2023/1773
Ergänzende Datenanforderungen bei aktiver Veredelung
In Tabelle 1 sind die Angaben aus den dezentralen Zollsystemen aufgeführt, die gemäß Artikel 17 dieser Verordnung mit dem CBAM-Übergangsregister interoperabel sein müssen.
| Datenanforderung von den Zollbehörden nach Abrechnung der aktiven Veredelung, sofern nicht dem berichtspflichtigen Anmelder gegenüber davon abgesehen wurde |
|---|
| Ausstellendes Land |
| Datensatz Referenz |
| Datensatz Versionsnummer |
| Datensatz Versionsstatus |
| Anfangsdatum des Berichtszeitraums |
| Enddatum des Berichtszeitraums |
| Überwachungszollstelle (SCO) (SCO bei aktiver Veredelung) |
| Bewilligung der aktiven Veredelung — Aktenzeichen |
| Kennung des Einführers/Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung |
| Einfuhrland |
| Positionsnummer (lfd. Nr.) |
| Code der Unterposition des Harmonisierten Systems |
| Code der Kombinierten Nomenklatur |
| Warenbezeichnung |
| Code für das beantragte Verfahren |
| Code für das vorhergehende Verfahren: |
| Code für das Ursprungsland |
| Code für das Bestimmungsland |
| Versendungsland |
| Eigenmasse |
| Art der Maßeinheit |
| Besondere Maßeinheiten |
| Statistischer Wert |
| Eigenmasse der tatsächlich in Veredelungserzeugnissen verwendeten Erzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden |
| Eigenmasse als tatsächlich unter derselben Warennummer zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnisse |
| Kennung und Status des Vertreters |
| Verkehrszweig an der Grenze |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.