Artikel 34 VO (EU) 2023/1773
Einschränkung des Zugangs zu Daten und Datenverarbeitung
(1) Berichtspflichtige Anmelder haben Zugang zu den von ihnen im CBAM-Übergangsregister registrierten Daten und können diese verarbeiten. Darüber hinaus sind der Zugang und die sonstige Verarbeitung auch der Kommission und den zuständigen Behörden möglich.
(2) Im Fall der Feststellung von Zwischenfällen oder Problemen in Bezug auf die operativen Prozesse für die Bereitstellung der Dienste derjenigen Systeme, für die die Kommission als Auftragsverarbeiter zuständig ist, erhält die Kommission ausschließlich zur Behebung registrierter Zwischenfälle oder Probleme Zugang zu den Daten. Die Kommission stellt die Vertraulichkeit dieser Daten sicher.
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