Artikel 33 VO (EU) 2023/1773

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die im CBAM-Übergangsregister registrierten personenbezogenen Daten wie auch die Komponenten auf nationaler Ebene entwickelter elektronischer Systeme werden für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/956 unter Berücksichtigung der spezifischen Zwecke dieser Datenbanken verarbeitet, so wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist. Personenbezogene Daten könnten für folgende Zwecke verarbeitet werden:

a)
Authentifizierungszwecke und Zugangsmanagement;
b)
Überwachung, Prüfung und Überprüfung von CBAM-Berichten;
c)
Kommunikation und Mitteilungen;
d)
Vorschriftseinhaltung und Gerichtsverfahren;
e)
Funktionsweise der IT-Infrastruktur, einschließlich Interoperabilität mit dezentralen Systemen im Rahmen dieser Verordnung;
f)
Statistiken und Überprüfung der Funktionsweise der Verordnung (EU) 2023/956 und dieser Verordnung.

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammen, um eine koordinierte Aufsicht über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen, die im CBAM-Übergangsregister und in den Komponenten auf nationaler Ebene entwickelter elektronischer Systeme gespeichert sind.

(3) Die Bestimmungen in diesem Artikel lassen das Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.

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