Artikel 38 VO (EU) 2023/1773

Datenspeicherfrist

(1) Zur Erreichung der Ziele, die mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/956, insbesondere deren Artikel 30, verfolgt werden, wird die Datenspeicherfrist für die Daten im CBAM-Übergangsregister auf fünf Jahre ab Eingang des CBAM-Berichts beschränkt.

(2) Ungeachtet Absatz 1 werden im CBAM-Übergangsregister gespeicherte Daten, die ein anhängiges Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahrens gespeichert und ausschließlich für die Zwecke des vorgenannten Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens verwendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.