Artikel 38 VO (EU) 2023/1773
Datenspeicherfrist
(1) Zur Erreichung der Ziele, die mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/956, insbesondere deren Artikel 30, verfolgt werden, wird die Datenspeicherfrist für die Daten im CBAM-Übergangsregister auf fünf Jahre ab Eingang des CBAM-Berichts beschränkt.
(2) Ungeachtet Absatz 1 werden im CBAM-Übergangsregister gespeicherte Daten, die ein anhängiges Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahrens gespeichert und ausschließlich für die Zwecke des vorgenannten Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens verwendet.
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