Artikel 39 VO (EU) 2023/1773
Bewertung der elektronischen Systeme
Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse dieser Bewertungen.
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