Artikel 21 VO (EU) 2023/1773
Zugangsmanagement für CBAM-Nutzer
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung für berichtspflichtige Anmelder von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren für die Zwecke des Zugangs zu den Komponenten des CBAM-Registers erfolgt mittels des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS-System).
(2) Die Kommission stellt die Authentifizierungsdienste bereit, die den Nutzern des CBAM-Übergangsregisters sicheren Zugang zum Register ermöglichen.
(3) Die Kommission verwendet das UUM&DS, um den Zugang ihres Personals zum CBAM-Übergangsregister zu autorisieren und die zuständigen Behörden zur Autorisierung zu ermächtigen.
(4) Die zuständigen Behörden verwenden das UUM&DS, um den Zugang ihres Personals und der in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen berichtspflichtigen Anmelder zum CBAM-Übergangsregister zu autorisieren.
(5) Jede zuständige Behörde kann dafür optieren, ein in ihrem Mitgliedstaat eingerichtetes Identitäts- und Zugangsmanagementsystem im Sinne des Artikels 26 dieser Verordnung ( „eIDAS-System der nationalen Zollbehörden” ) zu nutzen, um die erforderlichen Berechtigungsnachweise für den Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu erteilen.
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