Artikel 23 VO (EU) 2023/1773

CBAM-Portal für zuständige Behörden (CBAM CAP) für nationale zuständige Behörden (CBAM National Competent Authorities, CBAM CAP/N)

(1) Für die zuständigen Behörden ist das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum Portal ist über das Internet möglich.

(2) Das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden ist über das interne Netzwerk der Kommission interoperabel mit den Backend-Services für das CBAM-Register.

(3) Das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden wird von den zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben genutzt.

(4) Der Zugang zum CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

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