Artikel 24 VO (EU) 2023/1773

CBAM-Portal für zuständige Behörden (CBAM CAP) für die Kommission (CBAM CAP/C)

(1) Für die Kommission ist das CBAM-Behördenportal für die Kommission der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum Portal ist über das interne Netzwerk der Kommission und das Internet möglich.

(2) Das CBAM-Behördenportal für die Kommission ist über das interne Netzwerk der Kommission interoperabel mit den Backend-Services für das CBAM-Register.

(3) Das CBAM-Behördenportal für die Kommission wird von der Kommission zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben genutzt.

(4) Der Zugang zum CBAM-Behördenportal für die Kommission wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.