Artikel 25 VO (EU) 2023/1773
Backend-Services für das CBAM-Register (CBAM BE)
(1) Die Backend-Services für das CBAM-Register bedienen alle Anfragen, die von:
- a)
- berichtspflichtigen Anmeldern über das CBAM-Portal für Unternehmer gestellt werden;
- b)
- nationalen zuständigen Behörden über das CBAM-CAP/N gestellt werden;
- c)
- der Kommission über das CBAM-CAP/C gestellt werden.
(2) Alle dem CBAM-Übergangsregister anvertrauten Informationen werden von den Backend-Services für das CBAM-Register zentral gespeichert und verwaltet. Dies garantiert den Bestand, die Integrität und die Kohärenz dieser Informationen.
(3) Die Backend-Services für das CBAM-Register werden von der Kommission verwaltet.
(4) Der Zugang zu den Backend-Services für das CBAM-Register wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.