Artikel 26 VO (EU) 2023/1773

Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von berichtspflichtigen Anmeldern und anderen Personen innerhalb des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen UUM&DS-Systems durch Verbindung mit den Identitätsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 vorgesehenen Identitäts- und Zugangsmanagementsystem der EU zu validieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.