Artikel 20 VO (EU) 2023/1773
Bedingungen für die Zusammenarbeit im CBAM-Übergangsregister
(1) Die Kommission schlägt die Bedingungen für die Zusammenarbeit, die Dienstgütevereinbarung und den Sicherheitsplan vor, welche der Zustimmung der zuständigen Behörden bedürfen. Die Kommission betreibt das CBAM-Übergangsregister gemäß den vereinbarten Bedingungen.
(2) Das CBAM-Übergangsregister wird für die CBAM-Berichte und die Aufzeichnungen über die Einfuhranmeldungen verwendet, auf die sich diese Berichte beziehen.
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