Artikel 12 VO (EU) 2023/1773
Indikative Bewertung durch die Kommission
(1) Zur Orientierung übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Liste der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen berichtspflichtigen Anmelder, hinsichtlich derer die Kommission Grund zur Annahme hat, dass sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts nicht nachgekommen sind.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein CBAM-Bericht nicht sämtliche gemäß den Artikeln 3 bis 7 erforderlichen Angaben enthält, oder hält sie einen Bericht für unvollständig oder unzutreffend im Sinne des Artikels 13, so leitet die Kommission ihre indikative Bewertung des CBAM-Berichts der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat zu, in dem der berichtspflichtige Anmelder niedergelassen ist.
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