Artikel 11 VO (EU) 2023/1773

Überprüfung der CBAM-Berichte und Informationsverwendung durch die Kommission

(1) Im Übergangszeitraum und bis zu drei Monate nach Ablauf der Vorlagefrist für den letzten CBAM-Bericht kann die Kommission die CBAM-Berichte daraufhin überprüfen, ob die Berichtspflichten von den berichtspflichtigen Anmeldern eingehalten wurden.

(2) Die Kommission verwendet das CBAM-Übergangsregister und die im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben.

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