Artikel 7 VO (EU) 2023/1773

Berichterstattung über zu entrichtende CO<sub>2</sub>-Preise

(1) Zu dem gegebenenfalls im Ursprungsland zu entrichtenden CO2-Preis für die grauen Emissionen gibt der berichtspflichtige Anmelder in den CBAM-Berichten Folgendes an:

a)
die Art des Erzeugnisses unter Angabe des KN-Codes;
b)
die Art der CO2-Bepreisung;
c)
das Land, in dem der CO2-Preis zu entrichten ist;
d)
die Form des Abzugs oder jede andere Form von Ausgleich in dem betreffenden Land, der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte;
e)
den Betrag des zu entrichtenden CO2-Preises, eine Beschreibung des CO2-Bepreisungsinstruments und etwaiger Ausgleichsmechanismen;
f)
Angaben zu der Rechtsvorschrift, in der der CO2-Preis, der Abzug oder ein einschlägiger Ausgleich in anderer Form geregelt sind, einschließlich einer Kopie des Rechtsakts;
g)
die Menge der abgedeckten direkten oder indirekten grauen Emissionen;
h)
die Menge grauer Emissionen, die unter einen Abzug oder eine andere Form von Ausgleich fallen, gegebenenfalls einschließlich kostenloser Zuteilungen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Geldbeträge werden in Euro umgerechnet, und zwar auf Grundlage der durchschnittlichen Wechselkurse in dem Jahr, das dem Jahr, in dem Bericht vorzulegen ist, vorausgeht. Die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse beruhen auf den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Kursen. Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keine Kurse veröffentlicht, beruhen die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse auf den öffentlich erhältlichen Informationen über die effektiven Wechselkurse. Die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse werden von der Kommission im CBAM-Übergangsregister bereitgestellt.

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