Artikel 8 VO (EU) 2023/1773

Vorlage der CBAM-Berichte

(1) Für jedes der Quartale ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 muss der berichtspflichtige Anmelder die CBAM-Berichte dem CBAM-Übergangsregister vorlegen, und zwar spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals.

(2) Im CBAM-Übergangsregister muss der berichtspflichtige Anmelder Informationen eintragen und angeben, ob:

a)
der CBAM-Bericht von einem Einführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vorgelegt wird;
b)
der CBAM-Bericht von einem indirekten Zollvertreter im Auftrag eines Einführers vorgelegt wird.

(3) Ist ein indirekter Zollvertreter nicht damit einverstanden, sich aus dieser Verordnung ergebende Berichtspflichten des Einführers zu erfüllen, so muss der indirekte Zollvertreter den Einführer über die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Verordnung unterrichten. Diese Unterrichtung muss die in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Informationen beinhalten.

(4) Die CBAM-Berichte müssen die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen beinhalten.

(5) Der CBAM-Bericht wird, sobald er dem CBAM-Übergangsregister vorliegt, mit einer eindeutigen Berichtskennung versehen.

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