Artikel 9 VO (EU) 2023/1773

Abänderung und Berichtigung von CBAM-Berichten

(1) Der berichtspflichtige Anmelder kann einen vorgelegten CBAM-Bericht bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals abändern.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der berichtspflichtige Anmelder die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume bis zum Ablauf der Vorlagefrist für den dritten CBAM-Bericht abändern.

(3) Auf berechtigtes Verlangen des berichtspflichtigen Anmelders muss die zuständige Behörde den betreffenden Antrag prüfen und dem berichtspflichtigen Anmelder gegebenenfalls gestatten, den CBAM-Bericht nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des betreffenden Berichtsquartals erneut vorzulegen oder zu berichtigen. Der berichtigte CBAM-Bericht oder die Berichtigung ist bis spätestens einen Monat, nachdem dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, erneut einzureichen.

(4) Bei Ablehnung eines gemäß Absatz 3 gestellten Antrags müssen die zuständigen Behörden die Ablehnung begründen und den berichtspflichtigen Anmelder über mögliche Rechtsbehelfe belehren.

(5) Ein CBAM-Bericht, der Gegenstand einer Streitigkeit ist, darf nicht abgeändert werden. Er kann ersetzt werden, um dem Ausgang der betreffenden Streitigkeit Rechnung zu tragen.

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