Artikel 10 VO (EU) 2023/1773
CBAM-Übergangsregister
(1) Das CBAM-Übergangsregister ist eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente für die Berichterstattung im Übergangszeitraum enthält sowie Zugang, Fallbearbeitung und Vertraulichkeit ermöglicht.
(2) Das CBAM-Übergangsregister ermöglicht Kommunikation, Prüfungen und Informationsaustausch zwischen der Kommission, den zuständigen Behörden, Zollbehörden und berichtspflichtigen Anmeldern, so wie in Kapitel V vorgesehen.
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