Artikel 15 VO (EU) 2023/1773

Vertraulichkeit

(1) Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden wie auch die Informationen, die die zuständige Behörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Berichterstattung nach dieser Verordnung erlangt und die vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Derartige Informationen dürfen von der zuständigen Behörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offengelegt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen derartige Informationen ohne Zustimmung offengelegt werden, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist und soweit die zuständige Behörde aufgrund von Unions- oder nationalem Recht dazu verpflichtet oder ermächtigt ist.

(2) Zuständige Behörden dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von Absatz 1 den Zollbehörden der Union übermitteln.

(3) Jede Offenlegung oder Übermittlung von Informationen im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

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