Artikel 14 VO (EU) 2023/1773

Überprüfung der CBAM-Berichte und Informationsverwendung durch die zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung des berichtspflichtigen Anmelders leitet die Prüfung und Bewertung der Daten, der Informationen und der von der Kommission übermittelten Liste der berichtspflichtigen Anmelder sowie der indikativen Bewertung gemäß Artikel 12 innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Liste oder der indikativen Bewertung ein.

(2) Die zuständigen Behörden verwenden das CBAM-Übergangsregister und die im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben.

(3) Innerhalb oder nach Ablauf des Übergangszeitraums können die zuständigen Behörden das Berichtigungsverfahren einleiten wegen:

a)
unvollständiger oder unzutreffender CBAM-Berichte;
b)
Nichtvorlage eines CBAM-Berichts.

(4) Leitet die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren ein, wird dem berichtspflichtigen Anmelder mitgeteilt, dass der Bericht überprüft wird und dass zusätzliche Angaben erforderlich sind. Die Anforderung zusätzlicher Angaben durch die zuständige Behörde betrifft die Angaben gemäß den Artikeln 3 bis 7. Der berichtspflichtige Anmelder übermittelt die zusätzlichen Angaben über das CBAM-Übergangsregister.

(5) Die zuständige Behörde oder jede sonstige von der zuständigen Behörde bestellte Behörde autorisiert den Zugang zum CBAM-Übergangsregister und verwaltet die Registrierung auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der EORI-Nummer gemäß den in Artikel 20 vorgesehenen technischen Modalitäten.

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