Artikel 13 VO (EU) 2023/1773
Unvollständige oder unzutreffende CBAM-Berichte
(1) Ein CBAM-Bericht ist als unvollständig anzusehen, wenn der berichtspflichtige Anmelder nicht die gemäß Anhang I dieser Verordnung erforderlichen Angaben gemacht hat.
(2) In allen folgenden Fällen ist der CBAM-Bericht als unzutreffend anzusehen, nämlich wenn
- a)
- die Daten oder Informationen im vorgelegten Bericht den Anforderungen in Artikel 3 bis 7 und Anhang III dieser Verordnung nicht genügen;
- b)
- der berichtspflichtige Anmelder falsche Daten oder Informationen meldet;
- c)
- der berichtspflichtige Anmelder keine hinreichende Begründung für die Verwendung anderer als der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Berichterstattungsvorschriften gibt.
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