Artikel 13 VO (EU) 2023/1773

Unvollständige oder unzutreffende CBAM-Berichte

(1) Ein CBAM-Bericht ist als unvollständig anzusehen, wenn der berichtspflichtige Anmelder nicht die gemäß Anhang I dieser Verordnung erforderlichen Angaben gemacht hat.

(2) In allen folgenden Fällen ist der CBAM-Bericht als unzutreffend anzusehen, nämlich wenn

a)
die Daten oder Informationen im vorgelegten Bericht den Anforderungen in Artikel 3 bis 7 und Anhang III dieser Verordnung nicht genügen;
b)
der berichtspflichtige Anmelder falsche Daten oder Informationen meldet;
c)
der berichtspflichtige Anmelder keine hinreichende Begründung für die Verwendung anderer als der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Berichterstattungsvorschriften gibt.

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