Artikel 1 VO (EU) 2023/1777
(1) Die Einfuhr von im Anhang dieser Verordnung aufgeführtem Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen unterliegt der nachträglichen Überwachung durch die Union im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755.
(2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage des TARIC-Codes. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bestimmt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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