Präambel VO (EU) 2023/1777

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung(1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist die Einführung einer Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen. Eine nachträgliche Überwachung, im Zuge derer jeder Mitgliedstaat zur Übermittlung der Einfuhrdaten an die Europäische Kommission kurz nach der tatsächlichen Einfuhr verpflichtet ist, kann im Rahmen beider Verordnungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eingeführt werden.
(2)
Nach Informationen, die der Kommission vorliegen, haben die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in letzter Zeit beträchtlich zugenommen.
(3)
Die Einfuhren von Bioethanol für Kraftstoffanwendungen aus allen Ursprungsländern stiegen zwischen 2021 und 2022 um nahezu 80 % (in Ermangelung von TARIC-Codes beruhen diese Mengen auf vollständigen KN-Codes und können auch andere Arten von Bioethanol umfassen). Die mengenmäßig wichtigsten Ausfuhrländer waren im Jahr 2022 Brasilien, die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und Peru.
(4)
Zusätzliche Analysen auf der Grundlage extrapolierter TARIC-Daten für die drei repräsentativsten KN-Codes (d. h. mehr als 90 % der Einfuhren auf TARIC-Ebene) haben gezeigt, dass die Einfuhren von Bioethanol für Kraftstoffanwendungen zwischen 2021 und 2022 um 45 % stiegen. Zudem wurde in den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 ein Anstieg um weitere 43,5 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 verzeichnet.
(5)
Diesen extrapolierten Daten zufolge sind die drei wichtigsten Ausfuhrländer in die Union die Vereinigten Staaten, Brasilien und Peru. Pakistan wies zwischen 2021 und 2022 mit 179 % den stärksten Anstieg bei Einfuhren auf und ist damit das viertwichtigste Land in Bezug auf Einfuhrmengen. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten um 96 %, jene aus Brasilien um 37 %. Die Einfuhren aus Peru gingen um 13 % zurück.
(6)
Der EU-Markt erscheint aufgrund seiner hohen Preise sehr attraktiv. Die Preise der Einfuhren aus Brasilien und den Vereinigten Staaten liegen um mehr als 15 % unter den EU-Preisen(3). Außerdem verfügen beide Länder über sehr große Produktionskapazitäten.
(7)
Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, übersteigt die Produktion der Vereinigten Staaten und Brasiliens ihren jeweiligen Inlandsverbrauch bei Weitem, sodass sie Überkapazitäten für die Ausfuhrmärkte besitzen. Der EU-Verbrauch beläuft sich auf ca. 4,6 Mio. Tonnen und die Hersteller aus den Vereinigten Staaten sowie Brasilien besitzen Überkapazitäten von insgesamt 5,5 Mio. Tonnen, die für die Ausfuhr zur Verfügung stehen; somit können sie die Nachfrage in der Union decken.
(8)
Mit dem Anstieg der Einfuhren geht eine Abnahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der EU um 10 % einher. Die Quote der Einfuhren im Vergleich zur Produktion der EU stieg von 21 % im Jahr 2021 auf 39 % im Jahr 2022.
(9)
Es sei daran erinnert, dass eine nachträgliche Überwachung betreffend die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen (Bioethanol) erstmals im November 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission(4) eingeführt wurde. Mit dieser Verordnung wurden bestimmte TARIC-Codes für einen Zeitraum von einem Jahr eingeführt.
(10)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 lief am 4. November 2021 aus; somit wurden die Codes im Zollsystem deaktiviert. Im Jahr 2021 waren die Einfuhren von Bioethanol gesunken, weshalb zu jener Zeit kein Anlass für eine Verlängerung der Überwachung bestand.
(11)
Auf der Grundlage der jüngsten Trends bei den Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen, der insbesondere in den Vereinigten Staaten und Brasilien verfügbaren großen Überkapazitäten, wie in Erwägungsgrund (7) dargelegt, und der niedrigeren Preise der Einfuhren in die Union könnten sich jedoch in naher Zukunft die schädigenden Auswirkungen auf die Unionshersteller weiter verschärfen.
(12)
Nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union haben sich die meisten Wirtschaftsindikatoren seit dem vierten Quartal 2021 verschlechtert, was auf eine Schädigung der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller im Zeitraum vom vierten Quartal 2021 bis zum dritten Quartal 2022 hindeutet:
(13)
Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen der nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Daten vor der Veröffentlichung offizieller Einfuhrstatistiken schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU-Markts für Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen entgegenzuwirken und plötzliche Umwälzungen auf dem Weltmarkt zu erkennen.
(14)
Da Kraftstoffethanol unter verschiedenen KN-Codes eingereiht werden kann, die andere Waren enthalten, sollten spezifische TARIC-Codes geschaffen werden, um eine angemessene Beobachtung zu gewährleisten, die sich auf die betreffenden Waren beschränkt. Die nachträgliche Überwachung sollte die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren umfassen.
(15)
Damit Einfuhrtrends ordnungsgemäß beobachtet werden können und die relevanten TARIC-Codes nicht wieder deaktiviert werden, sollte eine nachträgliche Überwachung für einen Zeitraum von drei Jahren eingeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)

ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)

Daten des europäischen Wirtschaftszweigs.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission vom 3. November 2020 zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 12).

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