Artikel 12 VO (EU) 2023/1781

Durchführung

(1) Die operativen Ziele 1 bis 4 der Initiative werden dem Gemeinsamen Unternehmen für Chips übertragen und durch im Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für Chips festgelegte Maßnahmen durchgeführt.

(2) Um dem technologischen Wandel und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der dort festgelegten Maßnahmen auf eine Weise, die mit den in Artikel 4 festgelegten Zielen der Initiative im Einklang steht, zu ändern.

(3) Um die wirksame Durchführung und Evaluierung der Initiative sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37 zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der messbaren Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und die Berichterstattung über Fortschritte der Initiative bei der Verwirklichung ihrer in Artikel 4 festgelegten Ziele zu ändern.

(4) Um eine wirksame Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Initiative sicherzustellen, enthält der jährliche Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens für Chips Angaben über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 der Initiative auf der Grundlage der in Anhang II festgelegten messbaren Indikatoren.

(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Halbleitergremium regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung des operativen Ziels 5 der Initiative.

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