Artikel 16 VO (EU) 2023/1781

Öffentliches Interesse und öffentliche Unterstützung

(1) Integrierte Produktionsstätten und offene EU-Fertigungsbetriebe werden als Beitrag zur Sicherheit der Versorgung mit Halbleitern und zur Resilienz des Halbleiter-Ökosystems der Union und daher als im Interesse der Union liegend betrachtet.

(2) Um Versorgungssicherheit und die Resilienz des Halbleiter-Ökosystems der Union zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV gemäß Artikel 18 zugunsten integrierter Produktionsstätten und offener EU-Fertigungsbetriebe Unterstützungsmaßnahmen anwenden und administrative Unterstützung leisten.

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