Artikel 21 VO (EU) 2023/1781

Wichtige Marktakteure

Die Mitgliedstaaten ermitteln in Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 19 in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene wichtige Marktakteure entlang den Halbleiter-Lieferketten und berücksichtigen dabei Folgendes:

a)
die Zahl anderer Unternehmen in der Union, die von der von einem Marktakteur bereitgestellten Dienstleistung oder Ware abhängen;
b)
den Marktanteil des wichtigen Marktakteurs auf dem Unions- oder Weltmarkt für solche Dienstleistungen oder Waren;
c)
die Bedeutung eines Marktakteurs für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung mit einer Dienstleistung oder Ware in der Union unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung der Dienstleistung oder Ware;
d)
die Auswirkungen einer Störung der Versorgung mit der vom Marktakteur bereitgestellten Dienstleistung oder Ware auf die Halbleiter-Lieferkette der Union und die davon abhängigen Märkte.

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