Artikel 39 VO (EU) 2023/1781

Änderung der Verordnung (EU) 2021/694

Die Verordnung (EU) 2021/694 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung.

(2) Die Programme haben sechs miteinander verbundene spezifische Ziele:

b)
folgender Buchstabe wird angefügt:

f)
spezifisches Ziel 6 — Halbleiter.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 8a Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 6 — Halbleiter werden die Ziele verfolgt, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegt sind.

3.
Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 8168000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird indikativ wie folgt aufgeteilt:

a)
2019914000 EUR für das spezifische Ziel 1 — Hochleistungsrechnen;
b)
1663956000 EUR für das spezifische Ziel 2 — Künstliche Intelligenz;
c)
1399566000 EUR für das spezifische Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen;
d)
507347000 EUR für das spezifische Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;
e)
1002217000 EUR für das spezifische Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität;
f)
1575000000 EUR für das spezifische Ziel 6 — Halbleiter.

4.
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittländern und Organisationen im Rahmen der spezifischen Ziele 1, 2, 3 und 6 unterliegt Artikel 12.

5.
Artikel 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen kann im Arbeitsprogramm auch vorgesehen werden, dass sich Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele 1, 2 und 6 nur dann beteiligen dürfen, wenn sie den von diesen Rechtsträgern zu erfüllenden Anforderungen genügen, damit der Schutz der grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet und für den Schutz von Informationen in Verschlusssachen gesorgt ist. Die entsprechenden Anforderungen sind im Arbeitsprogramm enthalten.

6.
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die Synergien zwischen dem spezifischen Ziel 6 und anderen Unionsprogrammen sind in Artikel 6 und in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1781 beschrieben.

7.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das Programm wird gemäß den Artikeln 4 bis 8a der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung, indem die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen mit bestimmten Durchführungsaufgaben betraut werden, durchgeführt. Einrichtungen, die mit der Durchführung des Programms betraut sind, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Teilnahme und die Verbreitung nur dann abweichen, wenn diese Abweichung im Rechtsakt zur Errichtung dieser Einrichtungen oder zur Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an sie vorgesehen ist oder — im Fall von Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii oder v der Haushaltsordnung — wenn eine Abweichung in der Beitragsvereinbarung vorgesehen sowie aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse dieser Einrichtungen oder der Art der Maßnahme notwendig ist.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Sind die Bedingungen des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2023/1781 erfüllt, so findet der genannte Artikel Anwendung.

8.
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Nur Maßnahmen, die zur Erreichung der in den Artikeln 3 bis 8a genannten Ziele beitragen, sind förderfähig.

9.
In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 6 sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1781 aufgeführt.

10.
In Anhang II wird folgende Nummer angefügt:

Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und für die Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf das spezifische Ziel 6 sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1781 aufgeführt.

11.
In Anhang III wird folgende Nummer angefügt:

Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Synergien mit Unionsprogrammen für das spezifische Ziel 6 sind in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1781 aufgeführt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1).

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