Artikel 1 VO (EU) 2023/1798

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wird wie folgt geändert:

(1)
In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die zuständige Behörde bezieht gehaltene oder wild lebende Tiere von Arten, die für die Zwecke der betreffenden gelisteten Seuche nicht gelistet sind, in die Zieltierpopulation ein, wenn sie der Auffassung ist, dass sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

(2)
In Artikel 70werden die Absätze 4, 5 und 6 gestrichen.
(3)
In Artikel 76 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
(4)
Die Anhänge II und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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