Präambel VO (EU) 2023/1798

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 29 Buchstaben a und d, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39 und Artikel 41 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Bestimmungen über die Überwachung, für Überwachungsprogramme in der Union, für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” durch die Kommission und für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” .
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(2) ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.
(3)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 geben die zuständigen Behörden die für die verschiedenen Arten der Überwachung relevanten Zieltierpopulationen an. Darüber hinaus werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Kategorien von Tieren festgelegt, die überwacht werden sollten. Im Zusammenhang mit den derzeitigen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) wurde in dem am 20. März 2023 veröffentlichten wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit „Avian influenza overview December 2022 – March 2023” ( „Überblick über die Aviäre Influenza, Dezember 2022-März 2023” )(3) empfohlen, die Überwachung sowohl bei wild lebenden Säugetieren, insbesondere bei Fleischfressern, als auch bei Nutztieren, insbesondere bei amerikanischen Nerzen, in Gebieten mit erhöhtem Risiko, in denen die HPAI bei Wildvögeln und Geflügel auftritt, auszuweiten und zu verbessern. Säugetierarten gehören nicht zu den Kategorien, die der Überwachung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterliegen. Daher sollten die bestehenden Bestimmungen in Bezug auf Zielarten und die Überwachung auf Aviäre Influenza geändert werden, um dieser Empfehlung in Bezug auf das von der derzeitigen HPAI H5N1 ausgehende Risiko Rechnung zu tragen und den zuständigen Behörden erforderlichenfalls die Durchführung einer strukturierten Überwachung auf HPAI bei bestimmten Säugetierarten zu ermöglichen und zu erleichtern.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sieht verschiedene Methoden zur Erlangung des Status „seuchenfrei” vor. In Bezug auf mehrere Seuchen ist es nicht möglich, diesen Status zu erlangen, ohne zuvor ein genehmigtes Tilgungsprogramm durchgeführt zu haben, da die Mitgliedstaaten die auf historischen Daten und Überwachungsdaten beruhende Methode aufgrund bestimmter Einschränkungen, die in Bezug auf die Seuchen gelten, die dieser Methode unterliegen können, sowie des begrenzten Zeitrahmens für die Beantragung des Status nicht anwenden können. Die seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass dieser Ansatz nicht geeignet ist, da er nicht unbedingt zusätzliche Garantien in Bezug auf die Gewährung des Status „seuchenfrei” bietet. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 dahin gehend geändert werden, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit erhält, den Status „seuchenfrei” für alle relevanten Seuchen auf der Grundlage historischer Daten und Überwachungsdaten und ohne zeitliche Begrenzung zu erlangen.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 enthält mehrere Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung. Die seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der anwendbaren Kriterien einer weiteren Klarstellung bedürfen.
(6)
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)

EFSA Journal 2023;21(3): 7917.

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