ANHANG IV VO (EU) 2023/1805

Formeln für die Berechnung der Konformitätsbilanz und der FuelEU-Strafzahlungen gemäß Artikel 23 Absatz 2

A.
Formeln für die Berechnung der Konformitätsbilanz des Schiffs

a)
Für die Berechnung der Konformitätsbilanz eines Schiffs hinsichtlich der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 4 Absatz 2 gilt folgende Formel:

Konformitätsbilanz [gCO2eq] = (GHGIEtarget - GHGIEactual) x [nfueliMiLCVickEk ]

Dabei gilt:

gCO2eq Gramm CO2-Äquivalent
GHGIEtarget Grenzwert für die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie gemäß Artikel 4 Absatz 2
GHGIEactual Jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie, berechnet für den betreffenden Berichtszeitraum

Für jedes Schiff, das die Eisklasse IC, IB, IA oder IA Super oder eine gleichwertige Eisklasse hat, kann das Schifffahrtsunternehmen bis zum 31. Dezember 2034 beantragen, die aufgrund der Fahrt in vereisten Gewässern zusätzlich verbrauchte Energie auszuschließen.

Für jedes Schiff der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse kann das Schifffahrtsunternehmen aufgrund der technischen Merkmale des Schiffs beantragen, den zusätzlichen Energieverbrauch auszuschließen.

In beiden Fällen, in denen der zusätzliche Energieverbrauch ausgeschlossen ist, werden bei der Berechnung der vorstehenden Konformitätsbilanz die Werte von Mi durch die angepasste Masse des Kraftstoffs MiA gemäß Anhang V ersetzt, und der für die Berechnung der Konformitätsbilanz zu verwendende Wert für GHGIEactual ist mit den entsprechenden Werten von MiA neu zu berechnen.

b)
Für die Berechnung der Konformitätsbilanz eines Schiffs hinsichtlich des RFNBO-Teilziels gemäß Artikel 5 Absatz 3 gilt folgende Formel:

CBRFNBO[MJ] = 0,02 n fuel i Mi LCVi  – n RFNBOiMi LCVi

Dabei gilt:

CBRFNBO Konformitätsbilanz in MJ des in Artikel 5 Absatz 3 genannten RFNBO-Teilziels
n RFNBO i Mi LCVi Jährliche Summe der verbrauchten Energie aus RFNBO und/oder Kraftstoffen, die gleichwertige Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 5 bewirken

B.
Formel für die Berechnung der in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten FuelEU-Strafzahlungen

Die Höhe der in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten FuelEU-Strafzahlungen wird wie folgt berechnet:
a)
FuelEU-Strafzahlung in Bezug auf die Konformitätsbilanz für die Treibhausgasintensität des Schiffs gemäß Artikel 4 Absatz 2

FuelEU-Strafzahlung =Compliance BalanceGHGIEactual41 0002 400

1.FuelEU-Strafzahlung2.in EUR
3.Compliance Balance4.absoluter Wert der Konformitätsbilanz
5.410006.1 metrische Tonne VLSFO, entspricht 41000 MJ
7.24008.Zahlungsbetrag in EUR pro entsprechende metrische Tonne VLSFO

b)
FuelEU-Strafzahlung in Bezug auf das RFNBO-Teilziel gemäß Artikel 5 Absatz 3

Wenn CBRFNBO0, so wird die Höhe der FuelEU-Strafzahlung gemäß Artikel 23 Absatz 2 wie folgt berechnet:

FuelEU-Strafzahlung (RFNBO) =CBRFNBO41 000Pd

9.FuelEU-Strafzahlung10.in EUR
11.CBRFNBO12.Wert der Konformitätsbilanz für RFNBO
13.Pd14.Preisunterschied zwischen RFNBO und fossilen Kraftstoffen, die mit den Schiffsanlagen kompatibel sind
15.4100016.1 metrische Tonne VLSFO, entspricht 41000 MJ

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