Artikel 1 VO (EU) 2023/194

Gegenstand

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände, einschließlich bestimmter Tiefseebestände, zur Verfügung stehen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2023 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2024;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2023, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 gelten;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023.

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