Artikel 1 VO (EU) 2023/194
Gegenstand
(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände, einschließlich bestimmter Tiefseebestände, zur Verfügung stehen.
(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:
- a)
- Fangbeschränkungen für das Jahr 2023 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2024;
- b)
- Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2023, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 gelten;
- c)
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023.
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