Artikel 2 VO (EU) 2023/194
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:
- a)
- Fischereifahrzeuge der Union und
- b)
- Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
(2) Diese Verordnung gilt für
- a)
- bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und
- b)
- gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.
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