Artikel 2 VO (EU) 2023/194

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:

a)
Fischereifahrzeuge der Union und
b)
Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2) Diese Verordnung gilt für

a)
bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und
b)
gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

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