Artikel 12 VO (EU) 2023/194

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1) Frankreich und Spanien stellen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/472 definierten Wert des FMSY-Punkts nicht überschreitet.

(2) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

a)
täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;
b)
Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(3) Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

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