Artikel 13 VO (EU) 2023/194

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal

(1) Dieser Artikel gilt für Unionsgewässer, einschließlich Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, und für Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27. Dieser Artikel gilt nicht für das geografische GFCM-Untergebiete 29.

(2) Die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Zu diesem Zweck legt jeder betreffende Mitgliedstaat eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a)
Gegebenenfalls können innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen,
b)
die Schonzeiten erstrecken sich jeweils entweder auf sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und
c)
wenn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt, dass die Schonzeit in den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27 am oder nach dem 1. März 2023 beginnt, erstreckt sich diese Schonzeit in Abweichung von Buchstabe b auf sechs aufeinanderfolgende Monate.
d)
Die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen.

(3) In den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27 umfasst die Schonzeit den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November 2023.

(4) In den ICES-Untergebieten 3, 4, 6, 7, 8 und 9 umfasst die Schonzeit

a)
für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr:

i)
in ICES-Untergebiet 3 den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. August 2023,
ii)
in den ICES-Untergebieten 4, 6 und 7 den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Juli 2023 und Dezember 2023,
iii)
in den ICES-Untergebieten 8 und 9 den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Januar 2024 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 2023;

b)
für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Zentimetern:

i)
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2024 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2023.
ii)
In Abweichung von Ziffer i kann jeder betreffende Mitgliedstaat während eines Monats innerhalb der von ihm gemäß dieser Ziffer festgelegten Schonzeit Fangtätigkeiten gestatten. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat eine zusätzliche einmonatige Schonfrist fest.
iii)
In weiterer Abweichung von Ziffer i kann jeder betreffende Mitgliedstaat ausschließlich zur Wiederaufstockung während eines weiteren Monats innerhalb der von ihm gemäß dieser Ziffer festgelegten Schonzeit Fangtätigkeiten gestatten. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat eine weitere zusätzliche einmonatige Schonfrist fest.
iv)
Die Anwendung von Ziffern i bis iii darf nicht dazu führen, dass der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 Fangtätigkeiten für mehr als einen Monat und einen weiteren Monat ausschließlich zur Wiederaufstockung gestattet.

(5) Jeder betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission

a)
über die von ihm gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Schonzeiten

i)
für die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 bis zum 1. März 2023,
ii)
für die ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 bis zum 1. März 2023,

b)
über die nationalen Maßnahmen bezüglich der von ihm gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Schonzeiten binnen zwei Wochen nach Festlegung der Schonzeiten.

(6) Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

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