Artikel 33 VO (EU) 2023/194

Teufelsrochen

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; außer wenn der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird (Subsistenzfischerei).

Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischereien außer Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, oder Langleinenfischerei mit Schiffen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet sind) gefangen werden, dürfen jedoch ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2) Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass diesen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

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