Artikel 34 VO (EU) 2023/194

Pelagische Fischerei

(1) Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte Bruttoraumzahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die 2023 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78600 BRZ in diesem Bereich.

(3) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:

a)
eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;
b)
monatliche Fangmeldungen.

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