Artikel 35 VO (EU) 2023/194

Ringwadenfischerei

(1) Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)
vom 29. Juli 2023, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2023, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2023, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2024, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite;

b)
vom 9. Oktober 2023, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

(2) Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2023 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.

(3) Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;
b)
es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

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