ANHANG VIII VO (EU) 2023/195

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Sprattus sprattus SPR Sprotte
Scophthalmus maximus TUR Steinbutt
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29

(SPR/F3742C)

Bulgarien 8032,50

Analytische Quote

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien 3442,50
Union 11475
TAC entfällt/nicht vereinbart
Art:

Steinbutt

Scophthalmus maximus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29

(TUR/F3742C)

Bulgarien 92,143

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien 80,357
Union 172,5 (*)
TAC 857

Fußnote(n):

(*)

Fischfang, einschließlich Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2023 untersagt.

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