ANHANG IX VO (EU) 2023/195

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2022/110

Anhang III der Verordnung (EU) 2022/110 wird wie folgt geändert:

1.
Fußnote 2 unter Buchstabe a (Tabelle für Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)) erhält folgende Fassung:

(2)
Zusätzlich zu dem oben genannten höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu 2 % seines Fischereiaufwands für das betreffende Flottensegment gewähren, sofern

a)
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
b)
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
c)
diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen der wissenschaftlichen Studie des STECF zufolge zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, oder
d)
der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ferner jeden Monat über den Aufwand, der auf diese zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet (EFF1/MED1_TR1_AA, EFF1/MED1_TR2_AA, EFF1/MED1_TR3_AA, EFF1/MED1_TR4_AA und EFF2/MED1_TR1_AA, EFF2/MED1_TR2_AA, EFF2/MED1_TR3_AA, EFF2/MED1_TR4_AA).

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens zum 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b, c und d.

Der Gesamtanteil von 2 % des Fischereiaufwands wird anhand der höchstzulässigen Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2022 berechnet.

2.
Fußnote 3 unter Buchstabe b (Tabelle für Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)) erhält folgende Fassung:

(3)
Zusätzlich zu dem oben genannten höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu 2 % seines Fischereiaufwands für das betreffende Flottensegment gewähren.

Ein Mitgliedstaat kann dies tun, sofern

a)
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
b)
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
c)
diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, oder
d)
der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ferner jeden Monat über den Aufwand, der auf diese zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet (EFF1/MED2_TR1_AA, EFF1/MED2_TR2_AA, EFF1/MED2_TR3_AA, EFF1/MED2_TR4_AA und EFF2/MED2_TR1_AA, EFF2/MED2_TR2_AA, EFF2/MED2_TR3_AA, EFF2/MED2_TR4_AA).

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens zum 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b, c und d.

Der Gesamtanteil von 2 % des Fischereiaufwands wird anhand der höchstzulässigen Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2022 berechnet.

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