Artikel 1 VO (EU) 2023/1975
Befristete Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126
Abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ist für den Fall, dass sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen liegt und sich ihrer Kontrolle entzieht, davon auszugehen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses im Jahr 2023 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Werts ausmacht.
Die Erzeugerorganisation weist gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind.
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