Artikel 10 VO (EU) 2023/2053

Quotenkürzungen im Falle von Überfischung

Überfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.

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