Artikel 9 VO (EU) 2023/2053
Übertragung von Quoten
(1) Quotenübertragungen zwischen der Union und den anderen Parteien finden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und die betreffenden Parteien statt. Die Kommission teilt dem ICCAT-Sekretariat die betreffende Quotenmenge vor der Übertragung der Quoten mit.
(2) Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.
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