Artikel 8 VO (EU) 2023/2053
Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten
(1) Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.
(2) Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 5 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.
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