Artikel 8 VO (EU) 2023/2053

Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten

(1) Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 5 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.

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