Artikel 7 VO (EU) 2023/2053

Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun

(1) Die Übertragung von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 14 genannten jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplans des Mitgliedstaats und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß den Artikeln 56c, 56d und 61.

(2) Ist eine Übertragung gemäß Absatz 1 zulässig, so gelten folgende Punkte:

a)
Jeweils bis zum 25.Mai füllen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten eine jährliche Übertragungserklärung, die folgendes enthält, aus und übermitteln sie der Kommission:

i)
die Mengen (in kg) und die Anzahl der Fische, die übertragen werden sollen,
ii)
das Fangjahr,
iii)
das Durchschnittsgewicht,
iv)
den Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggenpartei,
v)
die Referenzen des Fangdokuments für Roten Thun, die den übertragenen Fängen entsprechen,
vi)
den Namen und die ICCAT-Nummer der Thunfischfarm,
vii)
die Netzkäfignummer und
viii)
Angaben zu den entnommenen Mengen (in kg) bei Abschluss der Entnahme.

b)
Die nach Absatz 1 übertragenen Mengen werden im Zuchtbetrieb ausgehend vom Fangjahr in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt.

(3) Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, das Gegenstand einer Massenentnahme in Thunfischfarmen war, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Vorschriften zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

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