Artikel 6 VO (EU) 2023/2053
An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für ihre Fangschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.
(3) Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.