Artikel 5 VO (EU) 2023/2053
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „ICCAT” die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
- 2.
- „SCRS” den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;
- 3.
- „Konvention” die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
- 4.
- „Übereinkommensbereich” das geografische Gebiet gemäß Artikel 1 der Konvention;
- 5.
- „Parteien” die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
- 6.
- „Betreiber” eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung oder des Vertriebs und mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;
- 7.
- „für die Thunfischfarm zuständiger Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Farm fällt;
- 8.
- „Flaggenmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt;
- 9.
- „für die Tonnare zuständiger Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare fällt;
- 10.
- „Fischereifahrzeug” jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
- 11.
- „Fangschiff” ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;
- 12.
- „Schlepper” jedes Schiff, das für das Schleppen von Netzkäfigen für lebenden Roten Thun genutzt wird;
- 13.
- „Verarbeitungsschiff” ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;
- 14.
- „Unterstützungsschiff” jedes Fischereifahrzeug, das kein Fangschiff, Verarbeitungsschiff, Schlepper, an Umladungen beteiligtes Schiff, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstetes Transportschiff oder Hilfsschiff ist, das für Unterstützungsaufgaben in der Fischerei auf Roten Thun zugelassen ist;
- 15.
- „Hilfsschiff” ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen oder einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;
- 16.
-
„Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei” ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:
- a)
- Länge über alles von weniger als 12 Metern,
- b)
- das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats,
- c)
- die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden,
- d)
- die maximale Anzahl der Besatzungsmitglieder liegt bei vier Personen,
- e)
- das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;
- 17.
- „großer pelagischer Langleinenfänger” ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;
- 18.
- „Freizeitfischerei” ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
- 19.
- „Ringwade” ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
- 20.
- „gemeinsamer Fangeinsatz” jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;
- 21.
- „Fanggerätegruppe” eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;
- 22.
- „Fischereiaufwand” das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs zur Messung der Intensität der Fangtätigkeiten; diese Intensität wird je nach Fanggerät in unterschiedlichen Einheiten gemessen; bei der Langleinenfischerei ist die Einheit die Anzahl Haken oder Haken-Stunden; bei Ringwadenfängern besteht die Einheit in den Schiffs-Tagen (Fangzeit und Suchzeit);
- 23.
- „gezielte Fischerei” Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;
- 24.
- „BCD” ein Fangdokument für Roten Thun;
- 25.
- „eBCD” ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;
- 26.
- „Umladung” das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, von der Tonnare oder vom Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;
- 27.
- „lebender Roter Thun” Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt, aufgezogen und schließlich entnommen oder freigesetzt wird;
- 28.
- „Entnahme” das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;
- 29.
- „Tonnar” ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;
- 30.
- „Einsetzen in Netzkäfige” das Verbringen von lebendem Roten Thun in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;
- 31.
- „Kontrolleinsetzen in Netzkäfige” eine Wiederholung des Einsetzens in Käfige, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird, um die Anzahl oder das Durchschnittsgewicht der eingesetzten Fische zu überprüfen;
- 32.
- „Aufzucht” oder „Mast” das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;
- 33.
- „Thunfischfarm” ein Meeresgebiet an einem oder mehreren Standorten, die alle durch klare geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind und die für die Mast oder Aufzucht von Rotem Thun, der von Tonnaren oder Ringwadenfängern gefangen wird, genutzt werden;
- 34.
- „Einsatzkapazität für die Aufzucht” die Höchstmenge an wildem Rotem Thun in Tonnen, die eine Thunfischfarm während einer Fangsaison in Netzkäfige einsetzen darf;
- 35.
-
„Umsetzung” jede Umsetzung
- a)
- von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz,
- b)
- von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers,
- c)
- von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz,
- d)
- eines Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper,
- e)
- von lebendem Rotem Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm (interne Umsetzung),
- f)
- von lebendem Rotem Thun von einem Aufzuchtkäfig in ein Transportnetz;
- 36.
- „Kontrollumsetzung” die Wiederholung einer Umsetzung, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird;
- 37.
- „Umsetzung zwischen Thunfischfarmen” die Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, die aus zwei Phasen besteht: Umsetzung vom Aufzuchtkäfig des abgebenden Betriebs in ein Transportnetz und Umsetzung vom Transportnetz in den Aufzuchtkäfig des Empfängerbetriebs;
- 38.
- „erste Umsetzung” eine Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Ringwade oder einer Tonnare in ein Transportnetz;
- 39.
- „weitere Umsetzung” jede Umsetzung, die nach der ersten Umsetzung und vor dem Einsetzen in die Käfige des Empfängerbetriebs erfolgt, wie z. B. das Aufteilen oder Zusammenführen des Inhalts zweier Transportnetze, mit Ausnahme von freiwilligen oder Kontrollumsetzungen;
- 40.
- „freiwillige Umsetzung” die Wiederholung einer Umsetzung, die vom abgebenden Betreiber freiwillig durchgeführt wird;
- 41.
- „Kontrollkamera” eine Stereokamera oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;
- 42.
- „Stereokamera” eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs;
- 43.
- „abgebender Betreiber” den Kapitän oder den Vertreter des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers oder den Betreiber oder den Vertreter des Betreibers der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem — außer im Fall von freiwilligen und Kontrollumsetzungen — eine Umsetzung ausgeht;
- 44.
- „Mitgliedstaat des abgebenden Betreibers” den Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der abgebende Betreiber untersteht.
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